Der letzte Wille........

Ansprüche aus der Rentenversicherung
Hat ein Verstorbener Beiträge in die Rentenversicherung entrichtet,
so kann der hinterbliebene Angehörige gegebenenfalls Anspruch auf Zahlung aus der
Rentenversicherung geltend machen.
Renten an Hinterbliebene sind: Witwen- / Witwer- sowie Waisenrenten.

Witwenrente
Witwenrente erhält nach dem Tod des Ehemannes seine Witwe, wenn die
Versicherungsbedingungen erfüllt sind.
Witwe ist die Frau, die mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes rechtskräftig
verheiratet war.
Dies gilt also nicht für eine eheähnliche Gemeinschaft oder geschiedene Ehefrauen.
Die Witwenrente beginnt mit dem Todestag des Versicherten. Hat der Versicherte im
Sterbemonat selbst schon eine Rentenzahlung erhalten, so beginnt die Zahlung der
Witwenrente erst im darauffolgenden Monat.

Witwerrente
Hier gelten die selben Voraussetzungen wie für die Zahlung von Witwenrente.
Zahlungen an den geschiedenen Ehepartner:
Wurde die Ehe vor dem 1. 7. 1977 rechtskräftig geschieden, so werden auch
Zahlungen aus der Rentenversicherung geleistet.
Voraussetzungen sind, daß der geschiedene Ehepartner nicht wieder geheiratet hat
und im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehepartners Unterhalt von
diesem erhalten hat.

Höhe der Rentenzahlung
Die Höhe der Rentenzahlung ist weitgehend von der Höhe der während des
gesamten Versicherungslebens gezahlten Beiträge abhängig.
Der Verdienst während der gesamten Versicherungszeit ist maßgebend.

Waisenrente
Eheliche Kinder eines Verstorbenen können einen Antrag auf Waisenrente stellen,
ebenso die für ehelich erklärten Kinder sowie die nichtehelichen und als KInd
angenommenen KInder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister
eines Versicherten, die in seinem Haushalt aufgenommen waren.
Waisenrente gibt es nach dem Tode der Mutter wie des Vaters, wenn diese versichert
waren. Die Zahlung der Rente beginnt mit dem Tode des Versicherungsnehmers und
wird grundsätzlich bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres gezahlt.
Bei Schul- und Berufsausbildung längstens bis zum 27. Lebensjahr.

Vorschußzahlung auf die Rentenzahlung
Für die Witwe bzw. den Witwer besteht die Möglichkeit eine Vorschußzahlung zu
beantragen. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte bis zu seinem Tod bereits eine
Zahlung aus der Rentenversicherung erhalten hat.
Der Vorschuß beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Renten-
beitrages. Der Antrag auf die Vorschußzahlung muß innerhalb von 20 Tagen nach
dem Tod des Ehegatten bei der Rentenrechnungsstelle per Post erfolgen.

Ansprüche aus der Beamtenversorgung
Hatte der Verstorbene beamtenrechtliche Bezüge, so kann der Angehörige bei den
zuständigen Besoldungsämtern einen Antrag auf Sterbegeld stellen.
Besoldungsämter sind die Behörden der Städte, der Gemeinden, der Länder und
des Bundes, sowie die Deutsche Bahn und Post.

Ansprüche aus einer Zusatzversorgung
Für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bestehen z.B. Zusatzversorgungskassen.
Für die Zahlungen eines Sterbegeldes ist hier ein Antrag bei der
“Bundesversorgungsanstalt des Bundes und der Länder” in Karlsruhe zu stellen
oder bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften bzw. Gewerkschaften.