Ansprüche
aus der Rentenversicherung
Hat
ein Verstorbener Beiträge in die Rentenversicherung entrichtet,
so kann der hinterbliebene Angehörige gegebenenfalls Anspruch auf Zahlung
aus der
Rentenversicherung geltend machen.
Renten
an Hinterbliebene sind: Witwen- / Witwer- sowie Waisenrenten.
Witwenrente
Witwenrente erhält nach dem Tod des Ehemannes seine Witwe, wenn die
Versicherungsbedingungen erfüllt sind.
Witwe ist die Frau, die mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes rechtskräftig
verheiratet war.
Dies gilt also nicht für eine eheähnliche Gemeinschaft oder geschiedene
Ehefrauen.
Die
Witwenrente beginnt mit dem Todestag des Versicherten. Hat der Versicherte
im
Sterbemonat selbst schon eine Rentenzahlung erhalten, so beginnt die Zahlung
der
Witwenrente erst im darauffolgenden Monat.
Witwerrente
Hier gelten die selben Voraussetzungen wie für die Zahlung von Witwenrente.
Zahlungen
an den geschiedenen Ehepartner:
Wurde die Ehe vor dem 1. 7. 1977 rechtskräftig geschieden, so werden
auch
Zahlungen aus der Rentenversicherung geleistet.
Voraussetzungen sind, daß der geschiedene Ehepartner nicht wieder geheiratet
hat
und im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehepartners Unterhalt von
diesem erhalten hat.
Höhe
der Rentenzahlung
Die Höhe der Rentenzahlung ist weitgehend von der Höhe der während
des
gesamten Versicherungslebens gezahlten Beiträge abhängig.
Der Verdienst während der gesamten Versicherungszeit ist maßgebend.
Waisenrente
Eheliche Kinder eines Verstorbenen können einen Antrag auf Waisenrente
stellen,
ebenso die für ehelich erklärten Kinder sowie die nichtehelichen
und als KInd
angenommenen KInder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister
eines Versicherten, die in seinem Haushalt aufgenommen waren.
Waisenrente
gibt es nach dem Tode der Mutter wie des Vaters, wenn diese versichert
waren. Die Zahlung der Rente beginnt mit dem Tode des Versicherungsnehmers
und
wird grundsätzlich bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres gezahlt.
Bei
Schul- und Berufsausbildung längstens bis zum 27. Lebensjahr.
Für die Witwe bzw. den Witwer besteht die Möglichkeit eine Vorschußzahlung zu
beantragen. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte bis zu seinem Tod bereits eine
Zahlung aus der Rentenversicherung erhalten hat.
Der Vorschuß beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Renten-
beitrages. Der Antrag auf die Vorschußzahlung muß innerhalb von 20 Tagen nach
dem Tod des Ehegatten bei der Rentenrechnungsstelle per Post erfolgen.
Ansprüche
aus der Beamtenversorgung
Hatte der Verstorbene beamtenrechtliche Bezüge, so kann der Angehörige
bei den
zuständigen Besoldungsämtern einen Antrag auf Sterbegeld stellen.
Besoldungsämter sind die Behörden der Städte, der Gemeinden,
der Länder und
des Bundes, sowie die Deutsche Bahn und Post.
Ansprüche
aus einer Zusatzversorgung
Für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bestehen z.B. Zusatzversorgungskassen.
Für die Zahlungen eines Sterbegeldes ist hier ein Antrag bei der
Bundesversorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe
zu stellen
oder bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften bzw. Gewerkschaften.
